Pensionszusage / Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung einfach erklärt

Leistungsversprechen des Unternehmens an einen Mitarbeiter. Z.B. Altersrente ab einem Alter von 65 Jahren oder bzw. und Absicherung bei Krankheit.

Ein solches Leistungsversprechen ist grundsätzlich bei allen Rechtsformen von möglich.

Nicht jedoch für sich selbst – einen beherrschenden Gesellschafter. Eine Pensionszusage nur bei folgenden Unternehmensformen und deren Mischformen möglich:

  • GmbH / Gesellschaft mit begrenzter Haftung
  • Aktiengesellschaft (auch KG auf Aktien)
  • UG (Unternehmer-Gesellschaft / oft als kleine GmbH bezeichnet)

Es gibt viele Regeln zu berücksichtigen, insbesondere

  • Erdienbarkeit (bezieht sich hier auf die Zeit bis Rentenbeginn)
  • Finanzierbarkeit (bezieht sich auf den Unternehmensgewinn)
  • Angemessenheit (bezieht sich auf das Verhältnis Gehaltshöhe zu Höhe der Pensionszusage

Für die Verpflichtungen (Pensionszusage) sind buchhalterisch Rückstellungen zu bilden.

Es empfiehlt sich, die Verpflichtungen durch Kapitalbildung (Sparvertrag / Versicherungsvertrag) zu decken um eine dauerhafte Pension auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten erbringen zu können.

Eine Pensionszusage für einen Mitarbeiter ist gegen Insolvenz des Arbeitgebers beim Pensions-Sicherungs-Verein a.G. abzusichern und dafür sind zusätzliche Beiträge sind zu entrichten.

Eine Pensionszusage für einen beherrschenden Gesellschafter muss und kann darüber nicht abgesichert werden.

Empfehlung:

Insbesondere für  Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände und Prokuristen.